Umsatzsteuersatz für das Hotelfrühstück - Steuernews für Gastronomie/Hotellerie
Seit 2024 gelten wieder unterschiedliche Umsatzsteuersätze für Übernachtung mit Frühstück
Die umstrittene „Bettensteuer“ hat viele Namen: So verlangen mittlerweile fast alle Kommunen eine „Kultur- oder Tourismusförderabgabe“ eine „Citytax“ oder eine „Beherbergungs- bzw. Übernachtungssteuer“. Das Grundprinzip ist aber immer gleich: Die Städte und Gemeinden erheben pro Person und Nacht einen bestimmten Anteil am Übernachtungspreis oder verlangen einen festen Tagesbetrag, zum Beispiel fünf Euro pro Nacht. Auch hier gibt es Varianten. So ist in Hamburg die Höhe der Bettensteuer nach dem Übernachtungspreis gestaffelt.
Das Bundesverfassungsgericht/BVerfG hat jetzt mehrere Verfassungsbeschwerden von Gastronomen zurückgewiesen (vgl. BVerfG vom 22.3.2022, 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15). Damit sind sämtliche verfassungsrechtliche Bedenken für die Bettensteuer ausgeräumt. Die Verfassungsbeschwerde betroffener Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg blieb ohne Erfolg. Die Erhebung der Bettensteuer von den Gästen und die Abführung an die Kommune sei den Hoteliers zuzumuten, so das BVerfG.
Die Verfassungsrichter halten sogar die Erhebung einer Bettensteuer auch bei Geschäftsreisenden für rechtlich möglich. Damit ist ein wichtiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts /BVerwG aus 2012 praktisch hinfällig. Das BVerwG hatte entschieden, dass die Bettensteuer nur für privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erhoben werden darf. Beruflich zwingend erforderliche Dienstreisen waren daher bisher ausgenommen. Nur Touristen zahlten eine Bettensteuer. Das dürfte sich jetzt ändern. Denn es ist davon auszugehen, dass die Kommunen das Urteil aufgreifen und den Kreis der Steuerpflichtigen auf Geschäftsreisende erweitern werden.
Stand: 27. September 2022
Erscheinungsdatum:
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