Wohneigentumsförderung „Jung kauft Alt“ - Steuernews für Mandanten
Attraktive Förderkredite der KfW für junge Familien
Gastronomielieferanten räumen ihren Abnehmern im Regelfall eine sogenannte Skontofrist ein. Für den im Zusammenhang mit dem Warenabsatz gewährten Kredit muss der Gastronom zwar keine Sicherheiten gewähren. Bei näherer Betrachtung rechnet sich der Lieferantenkredit im Vergleich zu einem Darlehen nicht.
Ein Lieferant räumt einem Gastronomen bei einer Rechnung über € 5.000,00 2 % Skonto ein. Die Skontofrist beträgt 10 Tage, das Zahlungsziel 30 Tage. Spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ist die Rechnung netto zu bezahlen. Zahlt der Gastronom binnen 10 Tagen, spart er sich € 100,00. Dieser Betrag mag auf den ersten Blick gering erscheinen. Berechnet man allerdings den effektiven Jahreszinssatz, so stellt sich heraus, dass der Gastronom bei Nutzung des Zahlungsziels einen hohen Zinssatz von 36 Prozent bezahlt. Rechnung: Effektiver Jahreszinssatz = Skontosatz x 360 / (Zahlungsziel-Skontofrist). Daraus ergibt sich: 2 x 360 / (30-10) = 36 % Für den Gastronomen ist daher günstiger, die Skontofrist – selbst unter Darlehensaufnahme – zu nutzen
Der hohe Zinssatz steht freilich dem Vorteil gegenüber, die beschafften Waren nicht aus liquiden Mitteln zahlen zu müssen. Denn in der Regel lässt sich bei Nahrungsmitteln der Zeitraum zwischen dem Einkauf der Ware, der Zubereitung und den Einnahmen aus Verzehr durch die Gäste überbrücken. Das heißt, die Tilgung des Lieferantenkredits erfolgt über den Umsatz mit der kreditierten Ware. Für den Gastronomen lohnt sich dies in der Regel nur, wenn die Waren innerhalb der Skontofrist umgesetzt werden können. Dann schont der Unternehmer seine eigene Liquidität und vermeidet den teuren Lieferantenkredit.
Stand: 29. März 2023
Erscheinungsdatum:
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